Mangelnde Wartung und Pflege der
Leitern kann die Ursache für Leiterunfälle sein.

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte befähigte Person, Leitern und Tritte wiederkehrend auf deren ordnungsgemäßen Zustand überprüft. ( vgl. Betriebssicherheitsverordnung § 3 Abs. 3 ), ( BGI 694 )

  • Das Prüfobjekt wird durch eine Prüfplakette als ordnungsgemäß und einsatzbereit gekennzeichnet. Die Prüfung wird in einem Prüfbericht bzw. Prüfbuch dokumentiert und vom Sachkundigen unterschrieben. Der Unternehmer ist verpflichtet diese ordnungsgemäß zu warten.

 

 

Rechtslage

Prüfbedingungen für Leitern nach DIN EN 131-2

  • Laut Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EG1 Art. 4a, müssen Leitern und Tritte regelmäßigen Überprüfung, mindestens einmal im Jahr, durchgeführt werden. Zudem besteht die Verpflichtung, Mängel an Leitern unverzüglich und sachgerecht zu beheben, um den sicheren Betriebszustand der Leitern zu gewährleisten.

 

 

 

 

  

Wartung